Kammerchor ZwischentönE e.V.

 

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Kammerchor ZwischentönE“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Halle.
  • Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege der Chormusik.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitglieder

  • Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  • Aktives Mitglied kann jede Person werden, die die notwendigen musikalischen Fähigkeiten hat.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  • Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Chorleiter.
  • Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
  • Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung laut Beitragsordnung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

  • Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
  • Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  • Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder an die zuletzt bekannte postalische Anschrift einzuberufen. Dabei ist auch die elektronische Form, hier per E-Mail, grundsätzlich erlaubt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  • Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  • Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
  • Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  3. c) Wahl des Vorstandes,
  4. d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
  5. e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  6. f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  7. g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,
  9. i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  10. k) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.
  • Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Satzungsändernde Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Abweichend davon können sonstige Anträge auch während der MV gestellt werden. Werden aber nur beraten wenn sich für die Beratung eine Mehrheit findet.

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Vorstandsmitglieder. Der/die Chorleiter nimmt als ständiger Gast mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  • Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorschriften über die Erteilung von Vollmachten bleiben davon unberührt.
  • Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Vorstandskandidaten müssen mit dem Einladungsschreiben den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Das vorausgehende und weitere Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  • Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere für die Ernennung und Abberufung des Chorleiters. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Der Chorleiter ist für die musikalische Leitung sowie Profilierung des Chores verantwortlich. Der Chorleiter kann für die Durchführung der Proben und Auftritte eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe und Modalitäten vertraglich geregelt werden.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 06.06.2015 in Halle an der Saale

Satzung als Download: Satzung